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Kernlot Das Betriebssystem für den Bau

Pflichten und Fristen

Zwei Jahre. Dann geht es nicht mehr ohne.

Empfangen müssen Sie E-Rechnungen längst. Ausstellen müssen Sie sie ab 2027, wenn Ihr Umsatz 2026 über 800.000 € lag — und ab 2028 alle. Das klingt weit weg und ist es nicht: Was 2026 an Umsatz zusammenkommt, entscheidet über die Pflicht im übernächsten Jahr.

Der Fahrplan

Pflichtgilt abWas sie verlangtWas Kernlot tut
E-Rechnung empfangen
§ 14 UStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes
01.01.2025Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen empfangen können — auch Kleinunternehmer, auch wer nur steuerfreie Umsätze hat. Ein E-Mail-Postfach genügt dafür; eine Übergangsfrist gibt es nicht.

Quelle: BMF, FAQ zur E-Rechnung, abgerufen am 14.08.2026

teilweise

XML-Rechnungen werden angenommen und abgelegt. Das Auslesen der Beträge aus dem XML statt aus dem Bild ist noch nicht gebaut.

E-Rechnung ausstellen, erste Stufe
§ 14 UStG, Übergangsregelung
01.01.2027Wer 2026 mehr als 800.000 € Gesamtumsatz hatte, muss im B2B E-Rechnungen ausstellen. Darunter bleibt Papier oder PDF bis Ende 2027 zulässig — PDF allerdings nur mit Zustimmung des Empfängers.

Quelle: IHK Region Stuttgart, abgerufen am 14.08.2026

teilweise

Kernlot erzeugt das XML nach EN 16931 selbst. Die Verpackung als PDF/A-3 und der Lauf durch den amtlichen Validator fehlen noch.

E-Rechnung ausstellen, alle
§ 14 UStG
01.01.2028Ab dann gilt die Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze. Ausgenommen bleiben Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (§ 33 UStDV), Fahrausweise und Leistungen an Privatkunden; Kleinunternehmer müssen nach § 34a UStDV nicht ausstellen, wohl aber empfangen.

Quelle: BMF, FAQ zur E-Rechnung, abgerufen am 14.08.2026

teilweise

Dasselbe: das XML steht, Verpackung und amtliche Prüfung fehlen.

Das XML ist das Original
GoBD, BMF-Schreiben vom 15.10.2025
01.01.2025Der strukturierte Teil einer E-Rechnung ist unversehrt in seiner ursprünglichen Form aufzubewahren — ein PDF-Ausdruck genügt nicht. Bei Hybridformaten wie ZUGFeRD ist das XML führend, nicht das Bild.

Quelle: Haufe zum BMF-Schreiben vom 15.10.2025, abgerufen am 14.08.2026

deckt Kernlot ab

Das erzeugte XML wird gespeichert, nicht nur die Druckansicht.

Aufbewahrung
§ 147 AO, § 14b UStG i. d. F. des BEG IV
01.01.2025Buchungsbelege und Rechnungen sind seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz acht Jahre aufzubewahren statt zehn. Bei zehn Jahren bleiben Jahresabschlüsse, Inventare, Handelsbücher — und die Verfahrensdokumentation.

Quelle: Haufe zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz, abgerufen am 14.08.2026

teilweise

Alles liegt in einer Datei, die der Betrieb selbst kopieren kann. Eine revisionssichere Ablage mit Schreibschutz ist das nicht.

Arbeitszeit aufzeichnen
§ 17 MiLoG i. V. m. § 2a SchwarzArbG
seit 2015Im Baugewerbe sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen — spätestens am siebten Tag danach, aufzubewahren mindestens zwei Jahre und auf Verlangen am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. Bußgeld bis 30.000 €.

Quelle: § 17 MiLoG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.08.2026

deckt Kernlot ab

Beginn, Ende und Pausen werden beim Stempeln erfasst, jede Änderung steht im Protokoll. Der Export als Zollmappe fehlt noch.

Zeiterfassung als System
BAG, Beschluss vom 13.09.2022 — 1 ABR 22/21
13.09.2022Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Die angekündigte Neufassung des Arbeitszeitgesetzes ist bislang ein Entwurf und kein geltendes Recht.

Quelle: BMAS, Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung, abgerufen am 14.08.2026

deckt Kernlot ab

Die Erfassung läuft in der App und im Browser, nicht auf Zuruf.

Ruhezeit und Höchstarbeitszeit
§§ 3, 5 ArbZG
seit 1994Werktäglich höchstens acht Stunden, verlängerbar auf zehn, und danach elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Ein Einsatzplan, der das verletzt, ist kein Planungsfehler, sondern eine Ordnungswidrigkeit.

Quelle: § 5 ArbZG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.08.2026

deckt Kernlot ab

Kernlot prüft die gestempelten Zeiten gegen §§ 3, 4, 5 und 9 ArbZG und meldet Verstöße — geurteilt wird nicht, gemeldet schon.

Rechnung an Privatkunden am Grundstück
§ 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 9 UStG
seit 2004Bei steuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück besteht Rechnungspflicht binnen sechs Monaten auch gegenüber Privatpersonen — und auf der Rechnung muss der Hinweis stehen, dass der private Empfänger sie zwei Jahre aufbewahren muss. Verstöße kosten bis 5.000 € beziehungsweise bis 500 €.

Quelle: § 14 UStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.08.2026

deckt Kernlot ab

Die Rechnungsprüfung verlangt bei Grundstücksleistungen an Private den Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht und nennt die Sechsmonatsfrist.

Bauleistungen: Steuerschuld beim Empfänger
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, Hinweispflicht § 14a Abs. 5 UStG
seit 2004Erbringt ein Betrieb Bauleistungen an einen Auftraggeber, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet dieser die Umsatzsteuer. Die Rechnung wird netto gestellt und trägt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“; Nachweis ist die Bescheinigung USt 1 TG.

Quelle: Landesamt für Steuern Niedersachsen, abgerufen am 14.08.2026

deckt Kernlot ab

Am Kunden steht, ob er selbst Bauleistungen erbringt; die Freistellungsbescheinigung USt 1 TG hat ein Ablaufdatum. Die Rechnung geht dann ohne Steuer und mit Pflichthinweis hinaus — ein versehentlicher Steuerausweis wird abgefangen.

Bauabzugsteuer
§ 48 EStG, Freistellung § 48b EStG
seit 2002Der Auftraggeber einer Bauleistung behält 15 % des Rechnungsbetrags ein und führt sie ans Finanzamt ab — es sei denn, es liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor. Bagatellgrenze 5.000 € im Kalenderjahr je Leistendem.

Quelle: Bundeszentralamt für Steuern, abgerufen am 14.08.2026

teilweise

Die eigene Freistellungsbescheinigung nach § 48b liegt mit Ablaufdatum im Betrieb; 60 Tage vorher warnt das Managerblatt und nennt, von wie viel offener Forderung 15 % einbehalten würden. Nicht abgebildet ist die andere Richtung: Sind Sie selbst der Auftraggeber eines Nachunternehmers, müssen Sie einbehalten und anmelden — das bleibt beim Steuerberater.

Offenlegung beim KI-Telefonassistenten
Art. 50 KI-Verordnung (EU) 2024/1689
02.08.2026Wer mit einem KI-System spricht, muss das zu Beginn der ersten Interaktion erfahren. Für aufgezeichnete Gespräche kommt § 201 StGB hinzu: Die Vertraulichkeit des Wortes ist strafrechtlich geschützt, und ein Hinweis, dem niemand widerspricht, ist keine Einwilligung.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, EUR-Lex, abgerufen am 14.08.2026

deckt Kernlot ab

Die Ansage, dass hier eine Maschine spricht, steht am Anfang jedes Gesprächs und ist nicht abschaltbar.

Der Punkt, den fast alle übersehen

Eine E-Rechnung ist keine PDF. Eine XRechnung ist eine reine XML-Datei, und ein hybrides PDF trägt die Daten unsichtbar im Inneren. Rechtlich zählt genau dieser strukturierte Teil — nicht das Bild, das man am Bildschirm sieht.

Daraus folgt zweierlei, und beides ist unbequem: Das Original muss so aufbewahrt werden, wie es hereinkam. Und wer Belege abheftet, indem er PDFs sammelt, verliert die XML-Rechnungen still — sie sind für so eine Ablage unsichtbar. Beim Vorsteuerabzug fällt das dann Jahre später auf.

Das ist kein theoretischer Fall. Unsere eigene Belegstrecke hat diese Lücke — sie nimmt PDF und Bilder, aber keine XML-Datei. Wir haben es beim Bauen dieser Seite gefunden und räumen es auf, bevor irgendjemand den Baustein „Kontor“ bekommt.

Wir erzeugen sie selbst

Kernlot baut den strukturierten Teil einer E-Rechnung nach EN 16931 — also genau den Datensatz, auf den es rechtlich ankommt, mit allen Pflichtangaben im XML statt im Bild. Nicht als Umweg über ein anderes Programm, sondern aus dem Auftrag heraus, der ohnehin bei uns liegt.

Der Unterschied zeigt sich an den Fällen, die auf dem Bau der Normalfall sind und die Standardsoftware oft verfehlt:

FallSteuerkategorieWas zusätzlich hinein muss
NormalfallSSatz 19 % oder 7 %
Bauleistung, Steuerschuld beim EmpfängerAESatz 0, dazu die Begründung im XML — nicht nur ein Satz im Fußtext
KleinunternehmerESatz 0, Begründung mit Verweis auf § 19 UStG

Geprüft wird das bei jeder Änderung an fünf Fällen: Pflichtfelder, Summenproben (Positionen ergeben den Nettobetrag, Netto plus Steuer den Bruttobetrag) und die Regel, dass eine Steuerbefreiung ohne Begründung nicht durchgeht. Auch der absichtlich falsche Fall gehört dazu — ein Prüfer, der nie anschlägt, prüft nichts.

Zwei Schritte fehlen noch, und wir nennen sie, bevor jemand fragt. Der Datensatz wird heute als eigene Datei verschickt; die Verpackung im PDF, die viele erwarten, bauen wir noch. Und er ist bisher nur durch unsere eigene Kontrolle gelaufen, nicht durch den kostenlosen Prüfdienst der öffentlichen Verwaltung. Bevor das bei einem Kunden in Betrieb geht, muss eine erzeugte Rechnung dort einmal durchgelaufen sein — nicht danach.

Und wenn Sie Ihr Programm behalten wollen

Dann behalten Sie es. Die Übergabe an Lexware Office, sevdesk oder den Steuerberater bleibt der zweite Weg — nicht der einzige, wie ursprünglich geplant, sondern die Wahl für Betriebe, die ihre Buchhaltung nicht anfassen wollen. Was das kostet und was es abnimmt, steht unter Schnittstellen.

Für die Entscheidung zählt vor allem eines: Wer Rechnungen ausstellt, übernimmt die lückenlose Nummernvergabe, die Unveränderbarkeit nach § 146 Abs. 4 AO, die Archivierung über acht Jahre und die Formatpflege über jede künftige Fassung des Standards. Das erste haben wir gebaut, das zweite auch — beim dritten und vierten sind wir ehrlich: das ist Arbeit, die nie aufhört.

Was Sie heute schon tun sollten

  • Ein Postfach benennen, an das Lieferanten E-Rechnungen schicken dürfen — mehr verlangt das Gesetz für den Empfang nicht.
  • Die eingehenden XML-Dateien so ablegen, wie sie ankamen. Ein Ausdruck ersetzt sie nicht.
  • Beim Steuerberater fragen, wie er sie entgegennehmen will. Diese Frage entscheidet mehr über Ihren Ablauf als die Wahl der Software.
  • Den eigenen Umsatz 2026 im Blick behalten — er entscheidet, ob Sie 2027 oder erst 2028 ausstellen müssen.

Diese Seite ist eine Orientierung und keine Steuerberatung. Wo Geld oder Fristen daran hängen, gehört die Auskunft von Ihrem Steuerberater.